Informationen zu Testamenten
Der letzte Wille kann mit Eintritt in das Erwachsenenalter (18 Jahre) und bei geistiger Zurechnungsfähigkeit in Form eines Testamentes schriftlich selber verfasst werden. Darin legen Sie fest, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Grundsätzlich gibt es zwei Vorgehensweisen: Entweder, Sie verfassen das Testament eigenhändig, oder aber Sie lassen es durch einen Notar erstellen bzw. beglaubigen. Zu beiden Vorgängen können Sie auf dieser Webseite genauere Details nachlesen.
Sollte kein Testament vorliegen, geht das Vermögen auf die gesetzlich festgestellten Erben über.
Ordnung | Erblasser | Zum Erbe |
---|---|---|
Erben 1. Ordnung | Ehegatte Kinder Enkel | Dem jeweiligen Ehepartner steht immer ein Anteil des Gesamterbes zu. Der Erbanteil ist vom Güterstand abhängig.
Kinder sind die ersten Nachkommen und stehen in der Erbreihenfolge an oberster Stelle. Kinder erben immer zu gleichen Teilen. Die Enkel des/der Verstorbenen erben nur, wenn deren Eltern, also die Kinder des Verstorbenen, ebenfalls nicht mehr leben. |
Erben 2. Ordnung | Eltern Geschwister Nichten/Neffen | Sollte der Verstorbene keine Erben aus der 1. Ordnung haben, erben Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen in der hier aufgeführten Reihenfolge. |
Erben 3. Ordnung | Großeltern Onkel/Tanten Cousinen/Cousins | Sollte der Verstorbene weder Erben aus der 1. noch aus der 2. Ordnung besitzen, erben die Großeltern, Onkel und Tanten sowie die Cousinen und Cousins. Ebenfalls in der hier aufgeführten Reihenfolge. |
Wer zu welchen Teilen erbt, finden Sie unter Erben und Vererben.
Das persönliche Testament ist handschriftlich, lesbar, mit einer Orts- und Datumsangabe sowie mit einer handfesten Überschrift zu verfassen und schließlich mit dem vollen Namen zu unterschreiben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist das Testament rechtskonform.
Sie können es nicht von einem gesetzlichen Vertreter verfassen lassen.
Bei einem persönlich verfassten Testament können Sie, so viele Personen wie möglich als Erben einsetzen oder auszuschließen. Wenn Sie eine zur Familie gehörende Person vom Erbe ausnehmen, erhält sie trotzdem den sogenannten Pflichtteil.
Das Testament kann sowohl zu Hause als auch beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Empfohlen wird die Aufbewahrung beim Amtsgericht, da so ein Missbrauch des Testaments umgangen wird.